Reiserecht !
1. Über die Einreisebestimmungen sollte sich jeder Reisende besser selbst informieren: Ein Fluggast muß eine Strafe, die die Fluggesellschaft (die ihn befördert hatte) deswegen "aufgebrummt" bekommen hat (es handelt sich um rund 750 Euro),weil er ohne gültigen Reisepaß nach Rumänien eingereist ist (der Passagier hatte nur seinen Personalausweis dabei), zurückzahlen. Er hatte sich vor der Abreise selbst über die Einreisebestimmungen informieren müssen - was im Übrigen auch aus den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft hervorging. Ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Aktenzeichen 541 C17659/00); so urteilte auch das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 50 C 4114/01).
2.Nicht jedes Ärgernis ist ein Reisemangel!
(Was Urlauber beklagen und wie Gerichte entscheiden).
- Ameisen im Hotelzimmer sind bei Reisen in südliche Länder nicht gleich als Reisemangel zu werten. Mit einem bestimmtem Maß an Ungeziefer müsse dort gerechnet werden, entschied das Landgericht Kleve (Az: 6 S 220/01). Das gilt auch dann, wenn die Ameisen sich im Bett und insbesondere am Kopfende des Bettes bemerkbar machen.
- Auch eine Essensdauer von bis zu zwei Stunden bei 450 Gästen sind kein Anlass zur Minderung des Reisepreises (AG München, Az: 6c 7774/79).
-Kakerlaken sind nicht immer ein Grund, Geld erstattet zu bekommen. So sind fünf Kakerlaken im Zimmer in einem südlichen Land durchaus hinnehmbar (OLG Frankfurt, Az: U 3/85).
- Wenn Gäste in einer Ferienclubanlage an einer ansteckenden Krankheit leiden, können sie von der Hotelleitung zur sofortigen Abreise aufgefordert werden. Im konkreten Fall wurde die Aufwandsentschädigung in Höhe von 4750 Euro für die vorzeitige Abreise und die entgangenen Urlaubsfreuden den Eltern eines im Urlaub an Windpocken erkrankten Kindes nicht zugesprochen (AG München, Az: 273 C 32024/00).
- Kein Verständnis hatte das Amtsgericht Hannover mit einem Reisenden, der 650 Mark vom Veranstalter zurück verlangte, weil die Klobrille immer wieder heruntergefallen war. Daher sei er gezwungen gewesen, im Sitzen zu urinieren, was seine Urlaubsfreuden erheblich geschmälert habe (AG Hannover, Az: 509 C 1603/98).
- Abgewiesen wurde auch die Klage eines Bremer Ehepaares, das vom Reiseveranstalter rund 87 Euro zurückverlangte, weil das Glas Bier statt damals 3,50 Mark umgerechnet 5,12 Mark kostete. Die Klage wurde abgewiesen. Die Prozesskosten von 200 Euro hatte das Paar zu tragen.
- Alleine aus dem Umstand, dass eine " All-Inclusive-Reise " gebucht wird, kann vom Reisenden nicht verlangt werden, ein Plastikarmband während der gesamten Reise zu tragen, entschied das LG Frankfurt am Main, am 19.8.1999. In einem solchen Fall sei eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent angemessen.
- Wird eine Reise um einen ganzen Tag vorverlegt, stellt dies einen Mangel dar, der die Reise objektiv erheblich beeinträchtigt und den Reisenden zum Rücktritt berechtigt (AG München, Urteil vom 19.5.2003 - 272 C6400/03).
- Bei der Buchung eines Mittelklassehotels ist Kinderlärm beim Abendessen nicht als Mangel zu bewerten, entschied das Landgericht Kleve (Az: 6 S 34/96).
- Eine kaputte Klimaanlage bei hochsommerlichen Temperaturen müssen Urlauber nicht klaglos hinnehmen. Das Schwitzen wider Willen gilt als Reisemangel und rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent, urteilte das Landgericht Düsseldorf (Az: 22 S 257/02).
- Reiseveranstalter müssen darauf hinweisen, wenn in der Nebensaison Angebote in einer Ferienanlage nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Falls es im Prospekt keine Hinweise auf das eingeschränkte Angebot gebe, liegt grundsätzlich ein entschädigungspflichtiger Reisemangel vor (OLG Frankfurt, Az: 16 U 72/03).
- Keinen Erfolg hatte die Klage eines bayerischen Ehepaares, das sich gestört fühlte, weil der Ferienclub in Gambia nahe einem Dorf lag und Einheimische die Anlage betraten.
- Der Blick aus dem Hotelzimmer auf benachbarte Baustellen ist genauso wenig hinnehmbar wie permanenter Baulärm. Ein Ägypten-Urlauber, der auf eine Bauruine blickte und von einer anderen Baustelle beschallt wurde, erhielt für jeden der beiden Mängel zehn Prozent des Reisepreises zurück (AG Köln, Az: 122 50/00).
- Unterm Strich erfolglos blieb die Klage einer Nordfriesländers. Dieser bekam zwar 400 Euro erstattet, weil es in dem frisch renovierten Hotelzimmer nach Farbe roch - Anwalts - und Prozesskosten beliefen sich jedoch auf insgesamt 600 Euro.
3. Reiseversicherung muss sofort informiert werden: Wer eine Erkrankung vor einem Urlaub seiner Reiserücktrittsversicherung nicht sofort mitteilt, kann bei späterem Rücktritt nicht unbedingt mit voller Erstattung rechnen. Eine Reiseversicherung sei nur verpflichtet, den bei einem früheren Rücktritt fälligen, meist geringeren Betrag an Stornogebühren zu bezahlen, entschied das Amtsgericht München in einem Urteil (Az: 213 C 10091/04). Das Amtsgericht wies damit die Klage einer Münchnerin zurück, die erst fünf Tage nach ihrer Aufnahme in ein Krankenhaus von der Reise zurücktrat. Ihre Reiserücktrittsversicherung hatte sich daraufhin geweigert, den vollen, zu diesem Zeitpunkt fälligen Stornobetrag von 65 Prozent zu erstatten. Es sei vorhersehbar gewesen, dass sie die Reise nicht werde antreten können. Die Versicherung behandelte deshalb den Fall so, als ob die Frau sofort bei ihrer Aufnahme ins Krankenhaus zurückgetreten sei, und überwies nur 50 Prozent.
4. Zwei Hotel-Zimmer sind kein Ersatz für Familienzimmer: Eine Familie muß im Urlaub nicht akzeptieren, auf zwei Hotelzimmer aufgeteilt zu werden. Das ist sogar dann als Reisemangel zu werten, wenn im Katalog ein gemeinsames Familienzimmer mit zwei Schlafräumen versprochen wurde (OLG Gelle, Az.: 11 U84/03). Die Unterbringung der Kinder in einem anderen Hotelzimmer bedeute dagegen, daß ein Elternteil dort schlafen oder zu jeder Tages und Nachtzeit für einen Blick ins Kinderzimmer bereit sein muß. Auch wenn es sich dabei um ein benachbartes gleichwertiges Doppelzimmer handelt, sei die Aufteilung der Familie ein gewichtiger Mangel, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt.
5. Trinkgeld auch bei All-inclusive: Bei "All-inclusive" ist auch das Trinkgeld im Preis enthalten: Werden Reisende (in diesem Fall: ein Ehepaar) im "All-inclusive-Urlaub" von den Kellnern beider Bestellung von Getränken"schleppend bedient", weil sie sich weigern, Trinkgeld zu geben, können die Urlauber den Reisepreis (in diesem Fall um fünf Prozent) mindern. Das Argument, der Konsum von zu viel Alkohol (hier: Cocktails und Bier) wäre für die Urlauber "gesundheitlich schädlich" gewesen, überzeugt nicht, entschied das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen122 C 171/00).
6. Meerverschmutzung: Bei einer Ägypten-Reise an das Rote Meer trat in Folge sturmbedingter Anschwemmungen eine Ölverschmutzung des Badestrandes auf. Darüber hinaus war das Meer auch in Strandnähe ölverschmutzt und somit das Baden im Meer unmöglich. Das Amtsgericht Düsseldorf(Aktenzeichen 54 C 16279/01) stellte hierzu grundsätzlich fest, dass eine aufgrund einer Umweltkatastrophe auftretende Verschmutzung des Strandes durch Öl keinen vom Reiseveranstalter zu vertretenden Reisemangel darstelle. Die Einstandspflicht des Veranstalters erstrecke sich nicht au das nach dem Leistungsprogramm des Veranstalters nicht geschuldete Umfeld des Reiseziels, wie etwa den öffentlichen Strand oder die Sauberkeit des Meeres.
7.Gruppenreise: Zwei Ehepaare und ein Single sind kein Mangel: Eine Pauschaltouristin kann keine Reisepreisminderung und Schmerzensgeld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit beanspruchen, wenn sie eine Chinareise mit nur zwei Ehepaaren mitgemacht und sich dabei "isoliert" gefühlt hat. Dies gilt auch, wenn im Prospekt von einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen die Rede war, weil dies nur der Absicherung des Veranstalters diente, die Reise gegebenenfalls absagen zu können. Ein Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 30 C 762/01-71).
8. Die Meldung bei der Reiseleitung reicht nicht aus: Rügt ein Pauschaltourist mehrere Mängel bei der Reiseleitung , hat er damit seinen Preisminderungsanspruch noch nicht wirksam geltend gemacht. Anspruch auf eine nachträgliche Erstattung hat er gegebenenfalls nur dann, wenn er innerhalb eines Monats nach der Rückkehr seine Ansprüche beim Reiseveranstalter schriftlich geltend macht. Das gilt selbst dann, wenn die Reiseleiterin zugesagt hatte, die Mängelliste dem Veranstalter weiterzureichen (Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 48 C 2112/04).
9. In einer Luxusanlage muß auch das Essen gut sein: Verpflegungsmängel in einer "Luxusanlage" können Pauschaltouristen - gegebenenfalls zusammen mit weiteren Zumutungen berechtigen, die Reise abzubrechen. Hier summierten sich beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter anderem ein zu klein dimensioniertes Büffet, das nach einer halben Stunde "abgeräumt" war; teilweise auf dem Boden zerstreute Speisen, Mahlzeiten ohne Abwechslung, eingeschränkte Getränkeauswahl, Frühstück nur bis zehn Uhr, Abendessen bis 21.30 Uhr; ein defekter Kühlschrank auf dem Zimmer, eingeschränkte Duschmöglichkeit, zu schwach eingestellte Klimaanlage sowie ein kaum benutzbarer Strand zum "unzumutbaren Aufenthalt" mit dem Recht auf Rückreise (Aktenzeichen 16 U 41/04).
10. Online Reisebuchung: Wenn bei einer Reisebuchung wegen eines Softwarefehlers ein viel zu niedriger Preis berechnet wird, kann der Kunde nicht auf den günstigsten Tarif bestehen. Der Veranstalter hat das Recht, die Buchung für ungültig zu erklären. Voraussetzung ist, dass der Fehler auf einem Irrtum beruht. Das sei der Fall, wenn eine Software Daten fehlerhaft verändert, so das LG Düsseldorf (Az.: 22 S 307/06), laut der Fachzeitschrift „Reise Recht aktuell". Hier hatte der Kläger im Internet eine zweiwöchige Reise für vier Personen gebucht, die mit Luxushotel und Flug nur 832 Euro kosten sollte. Das Reisebüro schickte ihm eine Buchungsbestätigung per E-Mail, betonte bei einem Anruf am gleichen Tag allerdings, dass der Preis fehlerhaft sei. Das habe auch auf der Hand gelegen, weil er erkennbar viel zu niedrig sei, argumentierten die Richter. Dem Veranstalter sei das Verkaufen einer Reise zu einem um zwei Drittel verringerten Preis nicht zumutbar. Die Klage auf Schadenersatz sei daher unberechtigt.